Anwälte für Verwaltungsrecht
Das Verwaltungsrecht als Recht der Exekutive und der Staatsverwaltung regelt die Rechtsbeziehungen des Staates zu seinen Bürgern, wobei zwischen allgemeinem und besonderem Verwaltungsrecht unterschieden wird. Während im allgemeinen Verwaltungsrecht die Grundlagen und Grundsätze der Verwaltung festgelegt sind, bezieht sich das besondere Verwaltungsrecht auf fachspezifische Rechtsregeln spezieller Tätigkeiten der einzelnen Verwaltungsbereiche, wie z.B. dem Baurecht oder dem Straßenverkehrsrecht.
Grundsätze des Verwaltungsrechts
Das Verwaltungsrecht basiert auf folgenden drei Grundsätzen:
1. Grundsatz des Vorrangs des Gesetzes, d.h. kein Handeln gegen das Gesetz
2. Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes, d.h. kein Handeln ohne das Gesetz
3. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, d.h. die Verwaltung darf nur so weit in die Rechte der Bürger eingreifen, wie es der Zweck der Maßnahme erfordert.
Allgemeines Verwaltungsrecht
Im allgemeinen Verwaltungsrecht sind die grundlegenden Verfahrensweisen und Rechtsinstitute festgelegt, die Bestandteil jedes Verwaltungsverfahrens sind. Im Einzelnen regelt das Verwaltungsverfahrensrecht die Handlungsformen der Verwaltung, das Verwaltungsverfahren, die Verwaltungsvollstreckung und die Organisation der Verwaltung.
Besonderes Verwaltungsrecht
Das besondere Verwaltungsrecht ist durch Bundes- und Landesgesetze geregelt, allerdings wird es in vielen Bereichen durch europäisches Recht beeinflusst. Als spezielles Verwaltungsrecht ist es auf die Anforderungen bestimmter Verwaltungsaufgaben zugeschnitten. Die Bestimmungen des allgemeinen Verwaltungsrechts werden durch die Bestimmungen des besonderen Verwaltungsrechts ergänzt oder modifiziert. Bestandteil des besonderen Verwaltungsrechts sind unter anderem das Ordnungs- und Kommunalrecht, das Wirtschaftsverwaltungs-, Umwelt-, Sozial- und Steuerrecht sowie das Schulrecht.
Text erstellt und veröffentlicht von der Werbeagentur Büdingen am 23.11.2011
Eventuell gleichlautende Textpassagen sind rein zufällig und nicht gewollt.